Studierende sind grundsätzlich mit Beginn des Studiums versicherungspflichtig, auch wenn sie vor dem Studium über die private Krankenversicherung der Eltern oder als Selbstständiger privat versichert waren.
Bis zum vollendeten 25. Lebensjahr können Studenten, deren Eltern bei der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert werden. Oberhalb dieser Altersgrenze muss der Student sich um eine studentische Krankenversicherung bemühen. Grundsätzlich besteht für Studenten die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Dies ist in den ersten drei Monaten nach Studienbeginn oder aber in den ersten drei Monaten nach dem Erlöschen der Familienversicherung möglich. Der Student kann, wenn er von der Versicherungspflicht befreit ist, eine private, studentische Krankenversicherung abschließen.
Es gibt jedoch einige Dinge, die dringend beachtet werden müssen. So entfällt der Student beispielsweise, auch wenn er noch unter 25 Jahren alt ist, aus der Familienversicherung, wenn er einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht und das monatliche Einkommen dabei 400 Euro pro Monat übersteigt. Zusätzlich darf die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreiten. Sind die Grenzen der Arbeitszeit oder des Einkommens erreicht und überschreiten sie die Parameter eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses, beginnt die Versicherungspflicht. In diesem Fall werden Beiträge zur Kranken-, zur Arbeitslosen-, zur Pflege- und zur Rentenversicherung fällig, die der Arbeitgeber einbehält und mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständigen Träger überweist.