Eine Rückkehr zur GKV zurück ist nur dann möglich, wenn auch wieder die Versicherungspflicht besteht. Dies ist der Fall, wenn ein Wechsel in ein Angestelltenverhältnis aus der Selbstständigkeit erfolgt und dieses Angestelltenverhältnis länger als 12 Monate dauert oder wenn das Einkommen aus einem Angestelltenverhältnis unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.