Der Begriff Rehabilitation — häufig auch als Reha abgekürzt — spielt im Gesundheitsbereich eine signifikante Rolle. Wird eine Rehabilitation aus ärztlicher Sicht oder auch Krankenkassensicht verordnet, begibt sich die betroffene Person zum Zweck der Wiederherstellung einer bestimmter Körperfunktion oder mehrerer Funktionen in ein spezielles Behandlungsverhältnis. Die Rehabilitation unterscheidet sich damit von herkömmlichen Behandlungen — beispielsweise vonseiten eines Hausarztes. Der Geltungs- beziehungsweise Leistungsbereich einer Rehabilitation ist dabei gesetzlich geregelt. So wird eine Reha akut, wenn die herkömmliche oder auch standardisierte Behandlung nicht oder kaum zur Linderung, Besserung oder Heilung der jeweiligen Krankheit verhilft. Ist dies der Fall, kann eine Rehabilitation ambulant oder auch stationär generiert werden, wobei ersteres Szenario der Regel entspricht. Dementsprechend werden vonseiten der Betroffenen Fachärzte oder vergleichbare Instanzen aufgesucht, die mit differenzierten Behandlungsmodellen — oftmals auch im Rahmen einer interdisziplinären Zusammenarbeit — versuchen, Krankheiten zu therapieren.
Der Begriff Rehabilitation impliziert nicht eine stationäre Unterbringung in einer Spezialklinik. Je nach Behandlungsbedarf und Eingeschränktheit wird aus neurologischer Sicht zwischen sechs Phasen unterschieden, die im Rahmen der Rehabilitation eine kategorisierende Funktion einnehmen. So gelten die Phasen E und F als Nachsorge oder auch aktivierende, nachträgliche Behandlungspflege, wobei diese Rehabilitationsmaßnahmen zumeist ambulanter Natur sind. Die hingegen akuteren Phasen A und B betreffen eine intensive Behandlung oder auch eine Frührehabilitation, wobei der Fokus auf stationären Gesundheitsservices liegt. Parallel zum Phasenmodell wird nach potenziellen Rehabilitationsmaßnahmen unterschieden, wobei unter anderem zwischen psychologischer, physiologischer, arbeitspädagogischer oder auch sporttherapeutischer Behandlung differenziert wird.
Welche Leistungen für Versicherungsnehmer wann bereitstehen, wird vom Gesetzgeber im neunten Buch des Sozialgesetzbuchs genau geregelt. Finanzielle Leistungen werden dabei — je nach Zuständigkeit — unter anderem von der gesetzlichen Unfallversicherung, der Jugendhilfe oder den Sozialhilfeträgern erbracht, wobei die Rentenversicherung und die gesetzliche Krankenversicherung als Hauptkostenträger für die Rehabilitation fungieren. Weitere Regelungen thematisieren den Leistungsbedarf und das Ausmaß an Gesundheitsservices, sodass insbesondere für eine stationäre Rehabilitation eine Vielzahl an Voraussetzungen erfüllt werden muss. Ein Anspruch auf eine stationäre Rehabilitation besteht beispielsweise dann, wenn eine ambulante Vorgehensweise nachweislich keine Besserung bringt. Kostenstrukturen und weitere Details zum Thema Rehabilitation werden ebenfalls detailliert im dafür vorgesehenen Gesetz geregelt, wonach sich die Träger entsprechend richten.