Primärkassen sind gesetzliche Krankenkassen und im Sozialgesetzbuch unter § 4 SGB V festgelegt. Die Ersatzkassen sind zwar auch gesetzliche Krankenkassen, stellen aber eine ersatzweise Krankenversicherung im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung dar und sind somit nicht zu den Primärkassen zu zählen. Primärkassen sind die Ortskrankenkassen, die Betriebskrankenkassen, die Innungskrankenkassen, die Seekrankenkassen, die Landwirtschaftlichen Krankenkassen sowie die Bundesknappschaft. In Bezug auf die Qualität der Krankenversicherung gibt es keinen Unterschied zwischen Primärkassen und Ersatzkassen. Der Leistungskatalog ist der gleiche, beide Formen können für die gesetzliche Pflichtversicherung gewählt werden und seit Januar 2009 sind auch einheitliche Beiträge zu zahlen, die sich aus dem Einkommen des Versicherten ergeben.