Pflegebedürftigkeit kann nicht nur durch den Alterungsprozess entstehen, sondern auch durch Krankheit oder Unfall. Ein Mensch gilt als pflegebedürftig, wenn er nicht mehr in der Lage ist, sich selbst in Eigenverantwortung und ohne Hilfe zu versorgen. Dies gilt in Hinsicht auf seine Körperhygiene, seine Kleidung, seinen Haushalt und sein sonstiges Alltagsleben. Pflegebedürftigkeit kann langsam und schrittweise entstehen, aber auch sehr plötzlich, wie beispielsweise durch das Erleiden eines Schlaganfalls oder nach einem Unfall. Die Pflegebedürftigkeit ist in mehrere Stufen gegliedert und wird von den Krankenkassen und den Pflegekassen in verschiedene Pflegestufen eingeteilt. Aus jeder festgestellten Pflegestufe ergibt sich ein monatlicher Betrag, der als Pflegegeld gezahlt wird. Die Pflegestufen erstrecken sich aus diesem Grund über Patienten, die nur geringfügige Hilfe benötigen, welche durch einen ambulanten Pflegedienst oder unterstützende Angehörige geleistet werden kann bis hin zum Schwerstpflegefall. Unter Schwerstpflegefall versteht sich ein Mensch, der dauerhaft und rund um die Uhr vollständig gepflegt werden muss, bettlägerig ist und überhaupt nichts mehr aus eigener Kraft heraus bewältigen kann. Wird Pflegebedürftigkeit amtlich festgestellt, muss das Pflegegeld gezahlt werden für die festgestellte Pflegestufe. In schweren Fällen von Pflegebedürftigkeit ist eine Heimunterbringung möglich. Eine Pflegebedürftigkeit kann auch ein vorübergehender Zustand sein. In diesen Fällen kann eine vorübergehende Pflegeunterstützung bei der Krankenkasse beantragt werden, bis sich er Zustand wieder stabilisiert hat.