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Mutterschutzfristen

Als Mutterschutzfrist wird die Zeit vor der Entbindung und die erste Zeit nach der Entbindung bezeichnet. In den sechs Wochen vor der Geburt, die sich nach dem vom Arzt errechneten Geburtstermin richten sowie in den ersten acht Wochen nach der Geburt gilt ein generelles Beschäftigungsverbot für Mütter. Eine werdende Mutter kann sich jedoch aus freien Stücken generell bereit erklären, zu arbeiten, auch während der Schutzfrist. Sie hat jedoch jederzeit das Recht, diese Erklärung zu widerrufen. Dies gilt jedoch nur für die sechs Wochen vor der Geburt. In den acht Wochen nach der Geburt gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot. Die einzelnen Bestimmungen hierzu sind im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt.

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