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Mutterschutz

Schwangere Arbeitnehmerinnen fallen mit dem Bekanntwerden der Schwangerschaft mit sofortiger Wirkung in den Mutterschutz. Das bedeutet, der Arbeitgeber hat hier eine besondere Sorgfaltspflicht bezüglich des Arbeitsverhältnisses und der Arbeitsbedingungen. Frauen im Mutterschutz genießen Kündigungsschutz und dürfen nur noch Arbeiten ausführen, die in keiner Weise gesundheitsschädigend für die Mutter oder ihr ungeborenes Kind sind. Sie dürfen keine Mehrarbeit leisten und auch nicht dazu aufgefordert werden. Nachtschichten sind für Frauen in der Zeit des Mutterschutzes verboten. Es gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot vor morgens 7:00 und am Abend nach 20:00 Uhr. Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt darf die Mutter nicht beschäftigt werden. In der neunten Woche nach der Geburt des Kindes beginnt die Elternzeit für versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die jedoch vorher beim Arbeitgeber beantragt werden muss.

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