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Minderjährige in der PKV

Minderjährige in der PKV ist ein besonderes Thema. Minderjährige sind in der Regel erst ab dem 16. Lebensjahr voll geschäftsfähig. Befinden sie sich in einer Ausbildung, sind sie versicherungspflichtig beschäftigt und haben keine Möglichkeit, in die private Krankenversicherung zu wechseln. Minderjährige Schüler können durch einen in der privaten Krankenversicherung versicherten Elternteil zu einem günstigen Beitrag mit in die private Krankenversicherung aufgenommen werden. Sie gelten dann als mitversichert. Hierbei ist zu beachten, dass der gewählte Tarif für den Minderjährigen nicht höher sein darf als der für den privat versicherten Elternteil, sondern im Leistungsumfang dem Tarif des Hauptversicherten entsprechen muss. Minderjährige in der PKV auf deren eigenen Namen zu versichern ist nur dann möglich, wenn diese weder Schüler sind, noch in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen. Ein Minderjähriger beispielsweise, der sich ab dem 16. Lebensjahr selbstständig macht, wickelt seine Geschäfte zwar nur mit beschränkter Geschäftsfähigkeit ab und benötigt die Zustimmung und Unterschrift der Erziehungsberechtigten in allen Vertragsfragen, kann aber unter Umständen, sofern die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung und Unterschrift erteilen, auch einen Vertrag über eine private Krankenversicherung abschließen. Hierbei handelt es sich allerdings um Sonderfälle, die äußerst selten vorkommen. bringen.

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