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Leistungspflicht trotz Rücktritts

Wenn ein Versicherungsunternehmen vom Vertrag zurücktritt und es ist in der Zwischenzeit oder bereits vor dem Rücktritt ein Schaden eingetreten, so ist es trotzdem unter Umständen zur Leistung dem Versicherten gegenüber verpflichtet, es besteht also unter Umständen eine Leistungspflicht trotz Rücktritts. Wenn der Versicherungsnehmer seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist und der Rücktritt der Gesellschaft nicht auf falschen Angaben des Versicherungsnehmers beruhte, muss die Gesellschaft die vertraglich vereinbarte Leistung erbringen. Erfolgte der Rücktritt der Gesellschaft hingegen, weil der Versicherungsnehmer nachweislich und unter Bewusstsein der Wahrheit falsche Angaben bei Vertragsabschluss gemacht hat, muss die Gesellschaft keine Leistung mehr erbringen. Beispiel: Ein Versicherungsnehmer ist seit einem längerem Zeitraum an Krebs erkrankt, wird auch bereits behandelt, beziehungsweise die Krankheit wurde offiziell diagnostiziert und er hat sie im Antrag verschwiegen, so muss das Unternehmen keine Leistung erbringen für den Fall, es hat von der Krankheit und dem Verschweigen der Krankheit erfahren und ist aus diesem Grund zurückgetreten. Tritt das Versicherungsunternehmen jedoch aus einem anderen Grund zurück und in der Zwischenzeit wurde die Krankheit diagnostiziert, so ist es trotz Rücktritt in der Pflicht, Leistungen zu erbringen.

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