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Tod des Versicherten

Bei Tod des Versicherten endet bei allen gängigen Versicherungen automatisch die Mitgliedschaft. Ab dem Datum des Todes sind auch keine Beiträge mehr zu entrichten. Der Tod des Versicherten sollte von den Hinterbliebenen von daher umgehend der Gesellschaft gemeldet werden. Bei einer Lebensversicherung wird durch den Tod des Versicherten selbstverständlich die Todesfallleistung fällig, welche an die in der Lebensversicherung für den Bezug der Leistung berechtigte Person ausgezahlt wird. Bei der privaten Krankenversicherung endet einfach nur die Mitgliedschaft und es fallen keine weiteren Beiträge an. Sämtliche anderen Versicherungsverträge bezüglich möglicher Sachversicherungen enden mit dem Todestag des Versicherungsnehmers. Bei der privaten Krankenversicherung aber auch bei Sachversicherungen ist es durchaus möglich, einen neuen Versicherungsnehmer zu benennen. Dies muss jedoch innerhalb von zwei Monaten über eine schriftliche Erklärung erfolgen.

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