So wie Unternehmer aus anderen Branchen eine Zweigstelle oder eine Nebenstelle einrichten können, betreiben auch einige Ärzte eine Art Nebenbetriebsstätte, die Zweigpraxis. Das Vertragsarztänderungsgesetz (VÄndG) hat das Einrichten einer Zweigpraxis erheblich erleichtert. Ein Vertragsarzt kann nun Zweigpraxen an zwei verschiedenen Orten einrichten, dort selbst tätig werden oder Ärzte einstellen, die den Betriebsablauf gewährleisten. Arztpraxen unterliegen der Genehmigungspflicht und die Genehmigung einer Zweigpraxis hängt von der medizinischen Versorgungssituation am Ort ab. Über die Zulassungsverordnung der Ärzte und Zahnärzte ist die Regelung zur Praxiseröffnung von Vertragsärzten festgelegt. Diese Regelungen sind notwendig, damit die medizinische Versorgung der Bevölkerung gewährleistet ist. Es darf weder zu einer Überversorgung, noch zu einer Unterversorgung kommen. Wenn die Versorgung der Patienten an einem Ort verbessert wird, darf der Arzt eine Zweigpraxis eröffnen. Außerdem darf die Versorgung der Patienten am Ort der Hauptpraxis nicht beeinträchtigt werden.