Das Zahnarztregister wird von der kassenzahnärztlichen Vereinigung geführt und beruft sich auf § 1 der Zahnärzte-Zulassungsverordnung. Im Zahnarztregister sind sämtliche Zahnärzte aufgeführt, welche die Vorraussetzungen für die Eintragung im Register erfüllen. Die Vorraussetzungen sind die Approbation sowie eine zweijährige Vorbereitungszeit. Die hier aufgeführten Zahnärzte sind alle mit einer eigenen Praxis niedergelassen oder sie sind niederlassungswillig. Nicht jeder Zahnarzt hat von daher Anspruch, in das Zahnarztregister aufgenommen zu werden. Zahnärzte können auch in Festeinstellung in einer Zahnklinik tätig sein. Somit würde er nicht den Kriterien des Zahnarztregisters entsprechen. Dass ein solcher Zahnarzt dann nicht im Zahnarztregister aufgeführt ist, sagt keinesfalls etwas über dessen Qualifikation aus. In diesem Fall ist eher sein Arbeitgeber, die Zahnklinik, im Register aufgenommen.