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Widerspruchsrecht

Werden dem Versicherungsnehmer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen wie auch die Informationen für Verbraucher erst mit der Policierung der Versicherung ausgehändigt — was in der Regel innerhalb von vierzehn Tagen nach Vertragsabschluss geschieht — so hat der Versicherungsnehmer hier ein Widerspruchsrecht von vierzehn Tagen. Wenn der Versicherer nicht nachweisen kann, dass dem Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss sämtliche relevanten Informationen zugänglich gemacht worden sind, kann der Versicherungsnehmer sogar noch innerhalb eines gesamten Kalenderjahres nach der ersten Beitragszahlung Widerspruch gegen den Vertrag erheben. Legt der Versicherungsnehmer keinen Widerspruch ein, so wird der Vertrag mit der Ausstellung der Police und der Übersendung an den Versicherungsnehmer wirksam. Legt der Versicherungsnehmer Widersrpuch ein, so ist der Vertrag nicht wirksam. Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, ihre Versicherungsnehmer auf das Widerrufs- und Widerspruchsrecht aufmerksam zu machen und dieses auch deutlich im gedruckten Vertrag hervorzuheben.

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