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Wehrdienst

Wehrdienstleistende, die Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, bleiben während ihrer Wehrdienstzeit gesetzlich versichert. Die Kosten hierfür trägt der Bund. Allerdings erhalten sie keine Leistungen, die nicht notwendig sind und nicht über die truppenärztliche Versorgung geregelt werden könnte. Wehrdienstleistende haben ein Recht auf die Versorgung durch den Truppenarzt. Hat der Wehrdienstleistende jedoch Angehörige, die über ihn vor der Zeit des Wehrdienstes familienversichert waren, so steht diesen Angehörigen diese Leistung auch weiterhin zu. Wer zum Zeitpunkt des Wehrdienstantrittes nicht krankenversichert war, hat ebenfalls Anspruch auf truppenärztliche Versorgung. Wer zum Zeitpunkt des Wehrdienstantritts privat krankenversichert war, hat Anspruch auf Erstattung durch den Bund während der Zeit des Wehrdienstes, muss aber ebenso die truppenärztliche Versorgung in Anspruch nehmen. Privatversicherte, die Familienangehörige mitversichert haben, erhalten Beitragserstattung vom Bund für die Angehörigen, die während der Zeit des Wehrdienstes durch den Hauptversicherten selbstverständlich weiterhin jede ärztliche Leistung in Anspruch nehmen dürfen.

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