Das Wahlrecht in Bezug auf die Krankenkasse ist gewissen Regeln unterworfen. Jeder Arbeitnehmer in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis ist zunächst automatisch pflichtversichert. Innerhalb der Pflichtversicherung hat er durchaus das Recht, seine Krankenkasse selbst zu wählen. Preisunterschiede in den Beiträgen gibt es hierbei jedoch seit 2009 nicht mehr. Die Krankenkassen müssen seit Anfang 2009 alle den gleichen Prozentsatz des Einkommens als Krankenversicherungsbeitrag einziehen. Trotzdem ist es nicht gleichgültig, bei welcher der gesetzlichen Krankenversicherungen man sich versichert, denn letztlich bieten alle mehr oder weniger Leistung und Betreuung an und der Versicherte, der sich bei einer Krankenkasse nicht gut betreut fühlt, hat durchaus das Recht, sich für eine andere Krankenkasse zu entscheiden und zu wechseln. Das Wahlrecht zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung hat ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer erst, wenn er in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren in seinem Jahreseinkommen die Versicherungspflichtgrenze erreicht. Im vierten Jahr erlischt die Versicherungspflicht, jedoch muss er sich hiermit schriftlich einverstanden erklären. Er darf ab diesem Zeitpunkt wählen, ob er sich weiterhin gesetzlich oder privat versichern möchte. Diesbezüglich hat er das Recht sich für eine private Krankenkasse seiner Wahl zu entscheiden. Selbstständige und Freiberufler haben grundsätzlich das Recht, sich für eine gesetzliche oder private Krankenversicherung zu entscheiden, sie zählen zu dem Personenkreis, der sich privat versichern darf, hätten jedoch auch die Wahl sich freiwillig gesetzlich zu versichern.