Wenn eine Person einen Unfall erleidet und aufgrund von Unfallschäden Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht, so kommt die Vorinvalidität zum Tragen. Das heißt, wurden durch den Unfall Funktionen betroffen, geistiger oder körperlicher Art, die bereits vor dem Unfall erkrankt oder geschädigt waren, so wird der Abzug der Vorinvalidität von der Versicherungsleistung vorgenommen. Je nachdem wie stark die Beeinträchtigung vor dem Unfall oder der Erkrankung war und wie schwer das Gebrechen nach Unfall oder Erkrankung ist, fällt der Betrag aus, der als Vorinvalidität abgezogen wird. Das bedeutet beispielsweise, dass eine Person, die bereits einen Augenschaden hatte und nur noch ein anteiliges Sehvermögen hatte im Rahmen der Vorinvalidität bei einem Augenschaden nur den Anteil der Versicherungssumme entspricht, der dem tatsächlichen Schaden entspricht. Der bereits vorhandene Schaden wird als Summe abgezogen.