Vorerkrankungen sind ein wichtiges Thema für all jene, die eine private Krankenversicherung abschließen möchten. Während die gesetzliche Krankenversicherung jeden versicherungspflichtigen Arbeitnehmer und auch Selbstständige, die sich freiwillig versichern möchten, aufnehmen muss, und dessen Vorerkrankungen keinerlei Einfluss auf die Höhe des Beitrags haben darf, gelten für eine private Krankenversicherung andere Regelungen. Hier richtet sich die Höhe des Beitrags nach Lebensalter und Geschlecht. Die Beiträge sind sehr günstig kalkuliert und fallen grundsätzlich teilweise bis um drei Viertel niedriger aus als bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Kalkulationen der Krankenversicherungen basieren diesbezüglich auf Krankenstatistiken, die auch das Alter der Patienten mit einbeziehen. So erklärt sich der sehr günstige Beitrag für einen dreißigjährigen Selbstständigen selbst im allerhöchsten Tarif bei besten Leistungen. Jedoch kann auch ein dreißigjähriger Mensch bereits ernsthafte Vorerkrankungen überstanden haben. Diese Vorerkrankungen müssen zwingend bei der Antragsstellung angegeben werden, denn sie können durchaus einen Einfluss auf den Versicherungsablauf haben und für den Versicherer ein erhöhtes Risiko bedeuten. Der Versicherer kann bei Vorerkrankungen einen Risikozuschlag erheben. Wird eine Vorerkrankung nicht angegeben und stellt sich nachträglich heraus, dass der Versicherungsnehmer von der Vorerkrankung wusste und diese verschwiegen hat, so hat der Versicherer das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Stellt sich hingegen eine Erkrankung während der Antragsstellung und der Policierung durch die Versicherungsgesellschaft heraus, so gilt sie nicht als Vorerkrankung, wenn sie zum ersten Mal diagnostiziert wird. Der Versicherungsnehmer muss sie jedoch unverzüglich nachmelden. Auch nach der Policierung und während der Versicherungsdauer gilt die unverzügliche Meldepflicht. Als Vorerkrankung gilt hier auch eine harmlose Allergie.