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Versicherungspflichtgrenze

Die Versicherungspflichtgrenze wird auch häufig als Jahresarbeitsentgeltgrenze bezeichnet. Grundsätzlich handelt es sich hier um einen Begriff aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Arbeiter, Angestellte, Rentner, Arbeitssuchende und Auszubildende sind versicherungspflichtig, das bedeutet, sie sind zwangsversichert in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und dürfen sich aufgrund der Versicherungspflicht nicht privat versichern. Selbstständige, Beamte und Freiberufler hingegen sind nicht versicherungspflichtig und dürfen eine private Krankenversicherung abschließen. Erreichen Arbeiter oder Angestellte in ihrem Einkommen die Versicherungspflichtgrenze, so dürfen sie sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen und ebenfalls eine private Krankenversicherung abschließen. Bis zum Jahr 2008 musste die Versicherungspflichtgrenze noch in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren im Einkommen erreicht werden, damit eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgen konnte, seit dem Jahr 2009 durfte die Befreiung schon bei einem einmaligen Erreichen des genannten Jahreseinkommens erfolgen. Gleichzeitig führten die Versicherungsgesellschaften den Basistarif ein, der exakt dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen entspricht. Zum Jahr 2011 wurde die Versicherungsgrenze erstmalig nicht angehoben, sondern sogar gesenkt.

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