Grundsätzlich ist jede Person in Deutschland zum Abschluss einer Krankenversicherung verpflichtet. Unterschieden wird hierbei zwischen der privaten und der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Begriff Versicherungspflicht bezieht sich jedoch auf die gesetzliche Krankenversicherung. Alle Personen, die als Arbeiter oder Angestellte in einem Unternehmen tätig sind, gelten als versicherungspflichtig. Gleiches gilt auch für Auszubildende, Praktikanten, die ein bezahltes Praktikum absolvieren sowie für Arbeitssuchende und Rentner. Die genannten Personengruppen sind Zwangsmitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, da sie durch ihren Status der Versicherungspflicht unterliegen. Selbstständige und Freiberufler sowie Beamte sind nicht versicherungspflichtig. Sie sind berechtigt, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Angestellte, die in ihrem Einkommen die Versicherungspflichtgrenze erreichen, können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen und dürfen ebenfalls eine private Krankenversicherung abschließen. Die Befreiung erfolgt formlos in einem Schreiben an die gesetzliche Krankenversicherung und wird meist zum Beginn des Folgemonats wirksam. Ist die Befreiung erfolgt, so bleibt sie auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers bestehen, auch wenn die Einkünfte deutlich niedriger sind und die Versicherungspflichtgrenze nicht erreichen. Durch Arbeitslosigkeit jedoch wird die versicherte Person jedoch wieder versicherungspflichtig.