Der Versicherungsbeginn muss nicht identisch sein mit dem Tag der Antragsstellung. Er kann jedoch der Tag der Antragsstellung sein, wenn zu diesem Zeitpunkt eine bindende Zusage des Versicherers vorliegt, den Versicherungsnehmer aufzunehmen und dieser an diesem Tag den ersten Beitrag zahlt. Dies kann durch Barzahlung an den Vermittler geschehen, der die Barzahlung als Beitragszahlung quittieren und den Betrag an die Gesellschaft abführen muss. Normalerweise ist der Versicherungsbeginn der 1. Tag eines Monats der in der Zukunft liegt. Dies kann sowohl der anstehende, kommende Monat sein als auch ein beliebiger Zeitpunkt in der näheren Zukunft, sofern die Gesellschaft damit einverstanden ist. Einen Versicherungsbeginn in die Zukunft zu legen macht durchaus Sinn, wenn ein alter Versicherungsvertrag gekündigt und die Kündigungsfrist eingehalten werden muss, um doppelte Beitragszahlung zu vermeiden. Die Gesellschaft wird den Beginn der Versicherung in die Policierung mit aufnehmen. Mit dem Versicherungsbeginn hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf Leistungen.