Anspruch auf Verletztengeld hat eine Person, wenn sie einen Arbeitsunfall hatte oder eine Berufskrankheit eingetreten ist und in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist. In der Regel ist jeder in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, der in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis steht. Die Beiträge hierfür zahlt der Arbeitgeber pauschal für die Anzahl seiner Arbeitnehmer. Für den Versicherten selbst muss nach einem Unfall die Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein oder muss sich in einer Heilmaßnahme befinden und aus diesem Grund seine Berufstätigkeit nicht ausüben können. Das Verletztengeld wird nur gezahlt, wenn der Verletzte vor der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt erhalten hat, Krankengeld, Übergangsgeld oder ähnliche Bezüge. Ein Anspruch auf Verletztengeld besteht ab dem Tag der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt oder vor dem Beginn einer Heilmaßnahme. Gezahltes Arbeitsentgelt wird angerechnet. Die Zahlung wird also erst ab dem Zeitpunkt vorgenommen, ab dem der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung mehr leisten muss. Dies ist in der Regel nach sechs Wochen der Fall. Der Anspruch endet, wenn die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt ist oder die Behandlungsmaßnahme nicht mehr daran hindert, der Berufstätigkeit nachzugehen. Er endet ebenfalls, wenn mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr gerechnet werden kann. Hier schließt dann allerdings die Rentenzahlung an. Das Verletztengeld richtet sich in seiner Höhe nach dem letzten Einkommen. Hierfür wird der Einkommensdurchschnitt von drei Monaten genommen. Es beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Regeleinkommens. Arbeitslose erhalten ein Verletztengeld in der Höhe des Anspruches auf Arbeitslosengeld.