Ansprüche aus dem laufenden Versicherungsvertrag mit einer privaten Krankenversicherung dürfen nicht zeitlich uneingeschränkt geltend gemacht werden. Hier gilt grundsätzlich das Prinzip der Verjährung. In der Regel verjähren Ansprüche aus einem Krankenversicherungsvertrag nach zwei Jahren. Die Verjährungszeit beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Erstattung verlangt werden konnte, hierbei handelt es sich um das Jahr in dem der Versicherte die Rechnung, deren Erstattung er von der Krankenversicherung erwartet, erhalten hat. Dies bedeutet anhand eines klaren Beispiels, wenn ein Versicherungsnehmer im Jahr 2006 eine Rechnung erhalten hat, die ihm die Versicherung unter normalen Umständen erstatten würde, kann er diese nur innerhalb von zwei Jahren geltend machen. In diesem Beispiel wäre der Anspruch im Jahr 2009 verjährt. Einige Gesellschaften haben die Verjährungsfrist jedoch auf drei Jahre ausgeweitet. Genaueres kann der Versicherungsnehmer zu diesem Punkt in seinem Versicherungsvertrag nachlesen.