Die Überforderungsklausel bezieht sich auf die Zuzahlungen, die im Bereich Krankenversicherung zu leisten sind und vorwiegend auf die gesetzlich Versicherten. Zuzahlungen müssen geleistet werden in Form von Eigenanteilen zu Arzneimitteln, zu Verbands- und Heilmitteln, bei stationärer Vorsorge, bei Rehabilitationsaufenthalten, bei Zahnersatz, aber auch bei Fahrtkosten und technischen Hilfsmittel. Hier gelten die so genannten Belastungsgrenzen, die vor einer Überforderung des Versicherten schützen sollen. Die Eigenbelastung, die dem Versicherten zugemutet werden darf, ist auf höchsten zwei Prozent der Bruttoeinnahmen begrenzt. Für chronisch Kranke gilt die Belastungsgrenze von einem Prozent. Das Jahreseinkommen ist hier maßgebend. Wer Angehörige hat, muss das Familieneinkommen nachweisen. Versicherte, die bereits zu einem bestimmten Zeitpunkt die Belastungsgrenze erreicht haben, können sich für den Rest des Jahres von Zuzahlungen befreien lassen. Kinderfrüherkennungsuntersuchungen sind in der Regel frei von Zuzahlungskosten, ebenso die Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsvorsorge und Entbindung.