Wenn ein Arzt eine Diagnose stellt, so hat er die Wahlmöglichkeit der Therapie, die er für seinen Patienten für angebracht hält. Er ist dazu verpflichtet eine Therapieform zu wählen, die bestmögliche Heilungschancen mit sich bringt. Wenn der Arzt mehrere Therapieformen zur Auswahl hat, so ist der Patient über Chancen und Risiken der möglichen Therapien aufzuklären. Der Patient muss seine Einwilligung zur Therapie erteilen. Der Arzt hat nicht nur die Pflicht, die Therapie zu wählen, die die besten Heilungschancen mit sich bringt, sondern im Rahmen der Therapiefreiheit muss er auch die mit dem für den Patienten geringsten Risiko wählen. Bei gesetzlich Versicherten gilt darüber hinaus, dass das Gebot der Wirtschaftlichkeit eingehalten wird. Dem gesetzlich Versicherten Patienten steht im Rahmen der Therapiefreiheit eine ausreichende Versorgung zu, die das notwendige Maß nicht überschreitet. Erheblich mehr Therapiefreiheit besteht für privat Versicherte.