Ärztliche und pflegerische Tätigkeiten im stationären Betrieb eines Krankenhauses sind mit einem Entgelt zu vergüten. Die Leistungen sind durch die versorgende Abteilung zu erbringen und hier gilt ein Abteilungspflegesatz. Dieser wird der Krankenkasse des Versicherten in Rechnung gestellt. Abteilungspflegesätze gelten insbesondere für Intensivstationen, Abteilungen im Krankenhaus die auf Schädel- und Hirnverletzungen spezialisiert sind, Dialyseabteilungen, onkologische Abteilungen und andere spezielle Abteilungen in einem Krankenhaus. Hier gelten tagesgleiche Pflegesätze, das heißt, es wird nicht nach Fallpauschale eine Grundversorgung abgerechnet. Tagesgleiche Pflegesätze richten sich nach dem Pflegeaufwand, der auf Spezialabteilungen im Krankenhaus entstehen. Diese Pflegesätze sind selbstverständlich wesentlich höher angelegt als die Pflegesätze auf Stationen, auf welchen Patienten untergebracht sind, welche weniger Pflege bedürfen. Je höher der Pflegeaufwand also ist, umso höher die Abteilungspflegesätze.