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Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag wurde in der BRD im Jahr 1991 eingeführt. Steuerzahler zahlen Kapitalertragssteuer, Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer und der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent zu den Steuern, die zu entrichten sind. Der Solidaritätszuschlag wurde im Rahmen der Wiedervereinigung Deutschlands eingeführt, sollte aber tatsächlich nicht nur die Kosten abdecken, die im Rahmen der Wiedervereinigung entstanden sind, sondern auch die Kosten, die durch den Golfkrieg entstanden. Auch sollten die demokratischen Staaten in Mitteleuropa als auch in Osteuropa damit unterstützt werden. Grundsätzlich sollte der Solidaritätszuschlag nur für ein Jahr erhoben werden, jedoch blieb es damit bei einer dauerhaften Einrichtung und der Solidaritätszuschlag muss vom Steuerzahler bis heute gezahlt werden. Die Gelder, die hierdurch eingenommen werden, fließen ausschließlich dem Bund zu und gelten nicht als Ländereinnahmen. Die Abschaffung des Solidaritätszuschlages wird schon seit längerer Zeit diskutiert.

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