Bei der Definition von Pflegebedürftigkeit kennt das Versicherungsrecht verschiedene Unterscheidungen, nach denen sich die Erstattung von Versicherungsleistungen richtet. Unter schwerpflegebedürftigen Personen versteht man Menschen, die zumindest drei Mal täglich fremde Hilfe benötigen, um ihren Tagesablauf zu bewältigen. Hierbei wird sind Hilfsmaßnahmen bei der Ernährung, der Körperpflege oder der Mobilität gemeint. Zusätzlich benötigen schwerpflegebedürftige Personen auch jede Woche mehrmals Hilfe, um die anfallenden Arbeiten zur Führung des ordentlichen Haushaltes durchführen zu können, bzw. durchführen zu lassen. Versicherungen bezeichnen diese Situation der Schwerpflegebedürftigkeit als Pflegestufe II. Die Ursachen für die Schwerpflegebedürftigkeit können sowohl in psychischen Behinderungen oder aber auch in körperlichen Behinderungen der betreffenden Personen liegen.