Der Versicherungsnehmer hat das Recht, innerhalb einer Frist von zwei Wochen von einem Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers ist gesetzlich geregelt und er muss bei Vertragsabschluss dazu belehrt werden. Von seinem Rücktrittsrecht kann der Versicherungsnehmer Gebrauch machen, indem er eine einseitige Willenserklärung schriftlich formuliert an die Gesellschaft sendet. Wenn der Vertreter der Versicherungsgesellschaft den Versicherungsnehmer nicht zu seinem Rücktrittsrecht belehrt hat, ihm aber sämtliche notwendigen Unterlagen ausgehändigt hat, so gilt das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers für einen Monat. Diese Frist gilt ab der Zahlung des ersten Beitrags. Nach Ablauf dieser Frist kann der Versicherungsnehmer nur noch vom Kündigungsrecht Gebrauch machen. Hierbei gilt es dann, die im Vertrag aufgeführte Kündigungsfrist einzuhalten.