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Regress

Der Begriff Regress kommt aus dem Lateinischen und er bedeutet die Ersatzpflicht durch eine dritte Person, die haftungspflichtig ist. Die Regelungen hierfür finden sich im § 823 BGB. In Bezug auf die Krankenversicherung bedeutet Regress Fälle, in welchen die Krankenversicherung für Heilungsmaßnahmen ihres Versicherten aufkommen musste, die nur notwendig wurden, weil eine dritte Person dem Versicherungsnehmer Schaden zugefügt hat. Dies könnte beispielsweise durch einen Unfall geschehen, der dem Versicherten gesundheitlichen Schaden zugefügt hat. Steht eindeutig fest, dass die dritte Person alleinschuldig am Unfallgeschehen ist, so kann die Krankenversicherung Regress fordern für die Kosten, die hierdurch entstanden sind.

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