Die Regelversorgung für Zahnersatz wurde in der vorletzten Gesundheitsreform im Jahr 2005 gesetzlich geändert. Seither ist es so, dass der Zahnarzt einen Befund diagnostiziert. Beim Zahnersatz liegt immer der Befund eines fehlenden Zahnes vor oder aber eines Zahnes, der dringend mit einer Krone überzogen werden muss. Bei der Regelversorgung für Zahnersatz wird auf Grund des Befundes ein fester Zuschuss seitens der Krankenkasse gewährt. Die Krankenkassen unterscheiden hier allerdings in Regelversorgung, gleichartigen Zahnersatz und andersartigen Zahnersatz. Bei der Regelversorgung für Zahnersatz wurden für jeden möglichen Befund Regelungen festgelegt. Das Honorar des Zahnarztes errechnet sich aus einem Punktwert und den Materialkosten als auch Laborkosten. Den Festzuschuss erhält der Zahnarzt direkt über die Krankenversicherung, die Kosten die darüber hinaus gehen hat der Patient zu tragen. Wählt der Patient einen gleichartigen Zahnersatz, wie beispielsweise vollkeramisch verblendete Kronen, erhält er den Festzuschuss von der Krankenkasse für die Regelversorgung für Zahnersatz und trägt alle darüber hinausgehenden Kosten selbst. Der andersartige Zahnersatz betrifft beispielsweise die teuren Zahnimplantate. Hierfür trägt der Patient die Kosten selbst, kann aber bei der Krankenkasse den Zuschuss für die Regelversorgung für Zahnersatz beantragen.