Ein pflegebedürftiger Mensch hat Anspruch auf häusliche oder stationäre Pflege. Nach § 36 im Sozialgesetzbuch hat jeder Pflegebedürftige innerhalb der häuslichen Pflege auch einen Anspruch auf die Pflegesachleistung. Die Grundpflege des Pflegebedürftigen als auch die hauswirtschaftliche Versorgung sind eine Pflegesachleistung. Diese Pflegesachleistung steht dem Pflegebedürftigen zu, auch wenn er nicht im eigenen Haushalt lebt, sondern beispielsweise bei Verwandten. Sie steht ihm allerdings nicht zu, wenn er stationär in einer Einrichtung gepflegt wird. Der Anspruch auf die Pflege besteht allerdings trotzdem, jedoch bei stationärer Pflege in einer Einrichtung durch das dort im Schichtdienst arbeitende Pflegepersonal rund um die Uhr. Hauswirtschaftliche Versorgung findet in stationären Einrichtungen in eigenen Abteilungen statt und sind in den Pflegekosten der Einrichtung enthalten.