Als Pflegekinder gelten Kinder, die in einem Haushalt aufgenommen wurden, jedoch nicht über ein Adoptionsverfahren an Kindes statt angenommen werden können. In einigen Fällen geben die leiblichen Eltern keine Erlaubnis zur Adoption. Pflegekinder verbringen häufig nur einen gewissen Zeitraum innerhalb einer Pflegefamilie, wenn die leiblichen Eltern vorübergehend mit der Pflege und Betreuung des Kindes überfordert sind oder aus gesundheitlichen Gründen diesen Pflichten nicht nachkommen können. In der Regel sind Pflegekinder im Rahmen der Familienversicherung über ihre leiblichen Eltern oder aber über eine Behörde pflichtversichert und somit Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse. In einigen Fällen und sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kann auch ein Pflegekind in der Familienversicherung der Pflegefamilie mitversichert werden. Gleiches gilt auch für die private Krankenversicherung. Sind die Pflegeeltern privat krankenversichert und verbleibt das Pflegekind dauerhaft in der Pflegefamilie, so kann es unter Umständen als Familienmitglied mit dem Hauptversicherten gegen einen ermäßigten Beitrag mitversichert werden.