Personenbezogene Daten werden auf jeder Behörde gespeichert und selbstverständlich auch in der privaten Krankenversicherung. Allerdings gibt es hierzu gesetzliche Auflagen, die zwingend eingehalten werden müssen. Diese besagen beispielsweise, dass jede zuständige Stelle nur personenbezogene Daten speichern darf, die für die jeweiligen Belange notwendig sind. So darf beispielsweise eine Behörde wie das Einwohnermeldeamt nur Daten speichern, die für die Ausstellung von Ausweisen notwendig sind: Geburtsdatum, Wohnort, früherer Wohnort und Familienstand. Sämtliche persönlichen Daten, die möglicherweise den Gesundheitszustand, die Bildung oder ähnliches betrifft, dürfen weder erfasst noch gespeichert werden. In Hinsicht auf die private Krankenversicherung dürfen nur personenbezogene Daten gespeichert werden, die für das Versicherungsunternehmen relevant sind. Hierzu zählen selbstverständlich auch das Geburtsdatum und der Familienstand, wie auch die aktuelle Anschrift und eventuell sogar die Ausweisnummer, aber auch Informationen zum Gesundheitszustand. Personenbezogene Daten hinsichtlich der privaten Krankenversicherung betreffen allerdings auch die Speicherung des Versicherungsverlaufs, also eingereichte Rechnungen, festgestellte Diagnosen und angeordnete Therapien. Personenbezogene Daten dürfen von den jeweils zuständigen Stellen auf keinen Fall an Dritte weiter gegeben werden und sind so aufzubewahren, dass unbefugte Personen keinen Zugang zu diesen Daten erhalten.