Partnerschaft bedeutet in versicherungsrechtlicher Hinsicht die Lebensgemeinschaft zweiter Menschen. Die Partnerschaft ist inzwischen rechtlich gesehen der Ehe in fast allen Belangen gleichgestellt. Auch die homosexuelle Partnerschaft gilt als Lebensgemeinschaft, sofern die Partner zusammen leben. Für Sachversicherungen bedeutet dies, dass der Versicherungsnehmer seinen Partner oder seine Partnerin durchaus mit einschließen kann. Dies gilt für Hausratversicherungen, Haftpflichtversicherungen und ähnliche Sachversicherungen. In Bezug auf die private Krankenversicherung ist ein Einschluss des Partners oder der Partnerin nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Bedingungen hierfür sind, dass beide Partner tatsächlich in einer Lebensgemeinschaft im gleichen Haushalt leben und der Partner, der mit versichert werden soll, darf nicht versicherungspflichtig sein. Versicherungsnehmer ist in diesem Fall jedoch derjenige, der tatsächlich zu den Personengruppen zählt, die sich privat krankenversichern dürfen. Der Partner kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, mitversichert werden, als Versicherungsnehmer gilt jedoch der Hauptversicherte. Der Tarif des Partners, der innerhalb einer Partnerschaft mit versichert wird, darf nicht über dem Tarif des Hauptversicherungsnehmers liegen.