Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist eine Partnerschaft, die ohne Trauschein gelebt wird, sonst aber in sozialer Hinsicht keinen Unterschied erkennen lässt. In rechtlicher Hinsicht jedoch bestehen immer noch massive Unterschiede. Zwar ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft inzwischen in vielen Belangen der Ehe gleichgestellt, beispielsweise wenn es um Unterhaltsforderungen nach langjähriger Partnerschaft geht, jedoch nicht grundsätzlich in allen Bereichen. Um Auskunft über den Gesundheitszustand des Partners im Fall einer stationären Aufnahme zu erhalten, muss eine Vollmacht vorliegen. In der gesetzlichen Krankenversicherung haben nur gesetzmäßig angetraute Ehegatten die Möglichkeit, beitragsfrei in der Familienversicherung des Hauptversicherten aufgenommen zu werden. Dies gilt auch nur für den Fall, dass kein eigenes Einkommen erzielt wird, welches unter die Versicherungspflicht fällt. In der privaten Krankenversicherung ist man in Bezug auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft kulanter. Sofern der Partner nicht selbst in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis steht, über kein eigenes Einkommen verfügt, kann dieser gegen einen monatlichen Beitrag mitversichert werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Partner tatsächlich im gleichen Haushalt leben. Diese Regelungen für die nichteheliche Lebensgemeinschaft gilt nicht nur hinsichtlich der privaten Krankenversicherung, sondern auch für sonstige Versicherungsverträge wie Hausratversicherung oder Haftpflichtversicherung.