Eine Mitversicherung in der PKV nach Eheschließung unterliegt gesonderten Bedingungen. Befindet sich die Person, die in der PKV mitversichert werden soll, in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis, so ist ein Wechsel in die private Krankenversicherung nicht möglich. Wenn der Ehegatte nicht in einem Arbeitsverhältnis steht und auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, gilt er nicht als versicherungspflichtig. Wenn der Ehegatte nach der Eheschließung kein Arbeitsverhältnis eingehen möchte um sich der Familie zu widmen, ist eine Mitversicherung in der PKV nach Eheschließung durchaus möglich. Der Ehegatte kann in diesem Fall direkt nach der Eheschließung als mit zu versichernde Person im Vertrag des Hauptversicherten aufgenommen werden. Hierbei gilt jedoch der Grundsatz, dass der für den Ehegatten gewählte Tarif nicht höher sein darf als der des Hauptversicherten. Eine Mitversicherung in der PKV nach Eheschließung ist nur im Rahmen des gleichen Tarifs möglich, den der Hauptversicherte für sich abgeschlossen hat.