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Mitversicherte Person

Als mitversicherte Person gilt jede Person in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, die innerhalb eines Versicherungsvertrags durch einen Hauptversicherten mit in die Krankenversicherung eingeschlossen wird. In beiden Fällen, privat oder gesetzlich versichert, ist dies nur möglich, wenn ein Verwandtschaftsverhältnis besteht. Die Ehefrau, der Ehemann oder ein minderjähriges Kind dürfen in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert werden, sofern die zu versichernden Personen nicht selbst in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen. Auch Arbeitslosigkeit bei Bezug von Arbeitslosengeld gilt als versicherungspflichtig. Für die private Krankenversicherung gilt die gleiche Regelung. Der Ehegatte oder das minderjährige Kind dürfen im Rahmen einer Familienversicherung zu geringen Beiträgen als mitversicherte Person im Vertrag des Hauptversicherten mit eingeschlossen werden.

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