In einigen Versicherungsverträgen ist ein Leistungsausschluss vereinbart. Er kann für jede Versicherungssparte vereinbart werden und bedeutet immer eine Einschränkung der Versicherungsleistungen. Jedoch wird er nicht auf willkürliche Bedingungen der Versicherungsgesellschaften bezogen, sondern auf begründbare Fälle, in welchen Versicherungen zur Leistungserbringung nicht verpflichtet werden können. Ein Leistungsausschluss kann beispielsweise im Rahmen einer Hausratversicherung erfolgen und mit Eigenverschulden begründet werden. Normalerweise kommt die Hausratversicherung für Schäden auf, die durch Einbruchdiebstahl und Vandalismus entstanden sind. Hat der Versicherungsnehmer jedoch seine Wohnung verlassen und die Wohnungstür weit offen stehen lassen und es erfolgt ein Einbruchdiebstahl, so liegt Eigenverschulden vor. Die Versicherungsgesellschaft muss in solchen Fällen nicht leisten, denn es darf berechtigt davon ausgegangen werden, dass der Schaden nicht entstanden wäre, wenn der Versicherungsnehmer seinen Pflichten nachgekommen wäre. Der Versicherungsnehmer hat grundsätzlich in jeder Versicherungssparte die Pflicht zur Vermeidung eines Schadens. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, darf die Gesellschaft sich grundsätzlich auf einen Leistungsausschluss berufen.