Deutschland besteht aus mehreren Bundesländern und verfügt über ein Bundessozialgericht. Da allerdings viele Angelegenheiten Ländersache sind und außerdem die Auslastung aufgeteilt werden muss, verfügt jedes Bundesland über mehrere Sozialgerichte, die in einer Zentrale zusammenfließen: dem Landessozialgericht. Das Landessozialgericht ist somit die Hauptstelle des Sozialgerichtes im jeweiligen Bundesland. Das Landessozialgericht ist von sonstigen gerichtlichen Instanzen getrennt. Es handelt sich hier um ein Verwaltungsgericht, das über öffentlich-rechtliche Angelegenheit bezüglich der sozialen Angelegen eines Bundeslandes entscheidet. Entsprechende Verhandlungen werden zunächst vor dem zuständigen Sozialgericht geführt, können bis zum Landessozialgericht gehen und sollte hier keine Entscheidung stattfinden können, kann die Angelegenheit auch an das Bundessozialgericht herangetragen werden.