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Kontrahierungszwang

Unter einem Kontrahierungszwang versteht man einen Abschlusszwang. Er bezeichnet die Pflicht, ein Vertragsangebot anzunehmen. Im Gegensatz hierzu steht die Vertragsfreiheit. Unter der Vertragsfreiheit ist zu verstehen, dass jeder, der einen Vertrag schließen möchte, die Freiheit hat, sich seinen Vertragspartner auszusuchen. Die Vertragsfreiheit besteht nicht grundsätzlich. So unterliegt beispielsweise die gesetzliche Krankenversicherung bei Pflichtversicherten dem Kontrahierungszwang. Der Antragsteller muss aufgenommen werden, sofern er versicherungspflichtig ist. Den Kontrahierungszwang unterscheidet man in den mittelbaren und den unmittelbaren Kontrahierungszwang. Der unmittelbare Kontrahierungszwang bedeutet, er ist gesetzlich geregelt und der Vertrag muss abgeschlossen werden. Der unmittelbare Kontrahierungszwang bedeutet, dass die Ablehnung des Abschlusses nicht erlaubt ist und trotzdem erfolgt. Der Abgewiesene hat in diesem Fall Anspruch auf Schadensersatz.

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