Der Begriff Kombinationsleistung entstammt dem Fachgebiet der Pflege. Kombinationsleistungen sind kombinierte Pflegeleistungen, die in Teilen durch einen ambulanten Pflegedienst, aber auch durch Angehörige erbracht werden. Die Sachleistung der Pflegetätigkeit wird hier mit dem Pflegegeld kombiniert. Im Rahmen der Kombinationsleistung beantragt der Pflegebedürftige, der noch zu Hause gepflegt wird, das Pflegegeld, das ihm aufgrund seiner Pflegestufe zusteht. Kann der Pflegebedürftige den Antrag nicht selbst stellen, so können dessen pflegende Angehörige die Antragstellung für ihn übernehmen. Das Pflegegeld wird dann entweder an die pflegenden Angehörigen oder an den Pflegebedürftigen selbst ausgezahlt und sollte nach Möglichkeit alle Kosten abdecken, die durch die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes anfallen, sowie pflegende Angehörige für ihren Aufwand entschädigen. Bei der Antragstellung auf Kombinationsleistung ist der Pflegebedürftige für einen Zeitraum von sechs Monaten an die gewählte Kombinationsleistung gebunden. Tritt allerdings eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ein und muss der gewählte, ambulante Pflegedienst höhere Leistungen erbringen, so kann die getroffene Wahl in der Kombinationsleistung geändert werden.