Als Kassenpatient wird grundsätzlich jeder Patient bezeichnet, der bei einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Er hat ein Recht auf Betreuung durch zugelassene Ärzte, die mit den Krankenkassen abrechnen dürfen. Dies umschließt den Gang zum Hausarzt, die Diagnostik, Behandlung durch Medikamente und sonstiger therapeutischer Maßnahmen, aber auch die Überweisung an einen Facharzt oder eine Fachabteilung im Krankenhaus und die Behandlung durch Spezialisten auf der Basis des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenkassen. Ärzte unterscheiden zwischen Kassenpatient und Privatpatient. Diese Unterscheidung findet aufgrund der Tatsache statt, dass Privatversicherte in der Regel durch ihre private Krankenversicherung bessere, ärztliche Leistungen erhalten können. Private Krankenkassen zeigen sich in Bezug auf Behandlungen und Therapie meist kulanter als gesetzliche Krankenkassen. Hat ein Privatpatient gar einen höheren Tarif als den Basistarif abgeschlossen, darf der Arzt wesentlich mehr Leistungen in Rechnung stellen als für einen Kassenpatienten.