Der Begriff Kassenarzt entstammt der gesetzlichen Krankenversicherung. Jeder Arzt, der zur Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten zugelassen ist, wird als Kassenarzt oder Vertragsarzt bezeichnet. Vertragsärzte sind in den kassenärztlichen Vereinigungen organisiert. Der Kassenarzt kann in einer eigenständigen Praxis oder in einer Praxisgemeinschaft tätig sein. Darüber hinaus kann er als freiberuflicher Arzt in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen tätig werden. Ein angestellter Arzt hingegen ist im Arztregister eingetragen, gilt aber nicht als Kassenarzt. Der in einer Praxis niedergelassene Kassenarzt hat aufgrund seines Status das Recht, seine für gesetzlich Versicherte erbrachten Leistungen mit deren Krankenkasse abzurechnen. Für Privatversicherte spielt der Begriff Kassenarzt keine Rolle. Sie rechnen privat mit dem Arzt für dessen Leistungen ab und reichen die Rechnung im Anschluss zur Rückerstattung bei ihrer privaten Krankenkasse ein.