Die Jahresarbeitsverdienstgrenze ist nur ein Begriff von mehreren, die für den gleichen Umstand stehen, nämlich das Erreichen der Versicherungspflichtgrenze. Wer als Angestellter in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren ein Jahreseinkommen von 49.500 Euro erreicht hat, gilt als nicht mehr versicherungspflichtig. Das heißt, ab dem vierten Kalenderjahr erlischt die Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung und der Arbeitnehmer ist berechtigt, einen Krankenkassenwechsel zur privaten Krankenversicherung vorzunehmen. Mit dem Erreichen der Jahresarbeitsverdienstgrenze gehört er zum Personenkreis der Berechtigten für eine private Krankenversicherung und hat die Wahl, ob er diesen Wechsel vornehmen möchte oder sich freiwillig weiterhin bei der gesetzlichen Krankenkasse versichern möchte. Die meisten Arbeitnehmer, welche diese Verdienstgrenze erreicht haben und somit berechtigt sind zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung, wechseln auch dort hin, da die private Krankenversicherung eine Menge Vergünstigungen und Vorteile bringt. Im Basistarif ist sie größtenteils um bis zu drei Viertel günstiger im Beitrag, während die Leistungen dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Wer sich gar für den Standardtarif oder den Komforttarif entscheidet, spart unter Umständen noch immer große Summen im Beitrag ein, erfährt aber allerbeste, ärztliche Versorgung.