Die Kassenärztliche Vereinigung hat in Eigenverantwortung eine Reglung geschaffen über die Verteilung der Gesamtvergütung an die Vertragsärzte. Diese nennt sich Honorarverteilungsmaßstab und ist im § 85, Absatz 4 SGB V nachzulesen. Der Honorarverteilungsmaßstab wird von der Kassenärztlichen Vereinigung beschlossen und hier im Speziellen von den gewählten Vertretern. Sie gilt als verbindlich. Die Krankenkassen müssen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und dürfen Wünsche äußern, die von der kassenärztlichen Vereinigung zu begründen sind, falls sie nicht berücksichtigt werden. Niedergelassene Ärzte haben einen Anspruch auf die Zahlung eines Honorars für ihre erbrachten Leistungen für gesetzlich versicherte Patienten. Der Honorarverteilungsmaßstab ist der Verteilungsschlüssel, nach dem die Honorare an die Vertragsärzte von den Krankenkassen ausgezahlt werden.