Die Gebühren, die von Ärzten für ihre Leistungen in Rechnung gestellt werden dürfen, richten sich grundsätzlich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Abrechnungen über Pauschalbeträge können in diesem Sinne nicht vorgenommen werden. Ist eine ärztliche Leistung noch nicht in der Gebührenordnung aufgeführt, kann der Arzt diese unter Berücksichtigung von der Behandlungsart, dem Kosten- und Zeitaufwand in Rechnung stellen und hat hier einen gewissen Spielraum. Für die meisten Behandlungsformen ist der Abschluss einer Honorarvereinbarung nicht erlaubt. Jedoch gibt es selbstverständlich Ausnahmen. Leistungen eines Arztes, die grundsätzlich nicht von den Krankenkassen übernommen werden, wie beispielsweise die Durchführung einer kosmetischen Operation, die nicht als medizinisch notwendig erachtet werden, unterliegt einem Vertrag, der mit der Honorarvereinbarung seine Grundlage findet. Zahlt der Patient die Leistung des Arztes aus eigener Tasche, darf der Arzt sein Honorar für die Ausführung der Leistung festlegen. Der Patient erklärt sich mit seiner Unterschrift auf der Honorarvereinbarung mit dem Honorar einverstanden.