Menschen mit Gehörproblemen benötigen Hörhilfen. Diese werden ganz oder teilweise von den Krankenversicherungen übernommen, sofern eine medizinische Indikation vorliegt. Die gesetzliche Krankenkasse hält sich hier konkret an den vorgegebenen Leistungskatalog. Das bedeutet, dass Heil- und Hilfsmittel, zu welchen die Hörhilfen zweifelsohne gehören, beantragt werden müssen, bevor sie angeschafft werden. Versicherte, die eine Indikation vom Arzt für eine Hörhilfe erhalten haben, müssen bei der gesetzlichen Krankenversicherung zunächst einen Antrag stellen auf Genehmigung. Der Antrag wird geprüft und es wird eine Summe bewilligt, welche die Krankenkasse bereit ist zu übernehmen. Hierbei richtet sie sich nach den günstigsten Preisen für Hörhilfen. Wenn der Versicherte eine höherwertige Hörhilfe wünscht, muss er den Aufpreis aus eigener Tasche zahlen. Bei der privaten Krankenversicherung werden Hörhilfen übernommen, die der Versicherte wählt. Sofern ein Eigenanteil im PKV-Tarif vereinbart wurde, gilt auch die Zuzahlung zu einer Hörhilfe als erbrachter Eigenanteil. Ist der Eigenanteil pro Jahr bereits erreicht, können die Hörhilfen vollständig in Rechnung gestellt werden.