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Hörgeräte

Hörgeräte zählen zu den Hilfsmitteln, welche von den Krankenkassen übernommen, als Sachleistung erstattet werden müssen. Dies erklärt sich aus der einfachen Tatsache heraus, dass ein hochgradig hörgeschädigter Mensch auch Alltagsgefahren ausgesetzt ist, die sich durch die Hörbehinderung ergeben. Gefahren können nicht rechtzeitig wahrgenommen werden. Auch dienen Hörgeräte der Erhaltung der Lebensqualität. Versicherte, gleich ob privat oder gesetzlich krankenversichert, haben einen rechtlichen Anspruch auf die Erstattung eines Hörgerätes. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass dieses Hilfsmittel grundsätzlich vor dem Kauf bei der Krankenkasse als notwendiges Hilfsmittel zu beantragen und die Bewilligung durch die Krankenkasse abzuwarten ist. Rein rechtlich hat die Krankenkasse die Pflicht zur Übernahme. Erfolgt der Kauf jedoch bereits vor der Bewilligung durch die Krankenkasse, muss diese die Kosten in vielen Fällen nicht übernehmen. Wird ein Hörgerät beantragt, sollte man ein Attest durch einen Facharzt vorlegen können, dass dieses Gerät als notwendiges Hilfsmittel dringend erforderlich ist. Die Krankenkassen müssen das Gerät grundsätzlich bewilligen, richten sich jedoch in der Summe der Bewilligung nach einem günstigen Modell. Kauft der Patient nach der Bewilligung ein wesentlich teureres Hörgerät, muss er die Differenz selbst tragen.

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