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Hilfsmittelverkauf durch Ärzte

Der Hilfsmittelverkauf durch Ärzte ist seit dem Jahr 1998 offiziell verboten. Ärzte dürfen Hilfsmittel zwar rezeptieren, wenn sie für die Heilung ihrer Patienten notwendig erscheinen, diese aber nicht selbst vertreiben oder an die Patienten ausgeben. Der Hilfsmittelverkauf durch Ärzte wurde verboten, da diese keinen finanziellen Vorteil aus dem Hilfsmittelbedarf ihrer Patienten ziehen dürfen. Gesetzlich Versicherte müssen Hilfsmittel auch mit Rezeptierung zunächst bei der Krankenkasse beantragen und erhalten dann bei berechtigtem Bedarf den Betrag für das benötigte Hilfsmittel in der geringsten Preisklasse. Es bleibt ihnen selbst überlassen, ob sie aus eigener Tasche finanzielle Mittel aufwenden, um ein besseres Produkt zu erhalten. Privatversicherte müssen Hilfsmittel nicht vor der Anschaffung bei der Krankenversicherung beantragen. Sie können das Hilfsmittel direkt kaufen und die Rechnung bei der Krankenkasse einreichen.

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