Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist bei Arbeitnehmern grundsätzlich auf der Lohn- oder Gehaltsabrechung nachzulesen. Es handelt sich hier um die Auflistung sämtlicher Beträge, die der Arbeitnehmer an Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung, zur Pflegeversicherung, zur Krankenversicherung als auch zur Rentenversicherung zu zahlen hat. Der Arbeitgeber zahlt diesen Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht mit dem Gehalt an den Arbeitnehmer aus, sondern ist für die Überweisung an die Träger verantwortlich. Er überweist den Gesamtsozialversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers gemeinsam mit dem Arbeitgeberanteil. Die Summe, die innerhalb eines Jahres als Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom Arbeitnehmer gezahlt wurde, ist auf der Lohnsteuerkarte einzusehen, die jeder Arbeitnehmer am Jahresende als Nachweis für das Finanzamt vom Arbeitgeber zurückbekommt.